Herr Stoeter

Ihr Ansprechpartner zum Thema Netznutzung:

  • Herr Stoeter
  • Tel.: 04106/616-154
  • E-Mail

Netznutzung


Netznutzung für Strom und Gas









Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 24. April 1998 hat in der Energieversorgung eine neue Epoche begonnen. In Folge des novellierten Energiewirtschaftsrechts ist der Netzzugang in Deutschland neu geregelt worden. Kernstück des am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Energiebelieferung.

Das Strom- und das Gasnetz der Stadtwerke Quickborn GmbH stehen allen Lieferanten bzw. Transportkunden und Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zur Verfügung.

Die Nutzung der Netze erfolgt nach den Maßgaben des Energiewirtschaftsgesetzes, den Netzzugangs- und den Netzentgeltverordnungen für Strom und Gas, sowie beim Erdgas nach der Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs.1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen.

Auf den untergeordneten Seiten sind die nötigen Informationen zur Netznutzung bzw. zum Netzzugang bei der Stadtwerke Quickborn GmbH zu finden.

Die Vervielfältigung der nachfolgend veröffentlichten ergänzenden Bedingungen, Vertragstexte, AGB’s und der weiteren Dokumente, auch in Auszügen daraus, ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Erlaubnis verboten.

Zum betrachten der folgenden pdf- Dokumente benötigen Sie den Adobe Reader.   
Adobe Reader            

Strom - Veröffentlichungen zur Netznutzung

Gas - Veröffentlichungen zur Netznutzung


Strom

Die Stadtwerke Quickborn (Netz) GmbH bietet allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009 – GPKE) an.

In den Schritten 11a und 11b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 6 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Zählerstand-/ Zählwertübermittlung wird dem Netznutzer anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht direkter Zugriff auf die Zählerstände und Zählwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung werden zwar UTILMD-Nachrichten zwischen Netzbetreiber und Netznutzer versandt, wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten ist die Änderung jedoch nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.

Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, dass ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.



Kommunikationsparameter GPKE

angewendete Standardlastprofile Strom



Bitte beachten Sie folgende Bekanntgabe der Stadtwerke Quickborn GmbH zur Anpassung bestehender Netzanschlussverträge gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV/NDAV.

(Die Stadtwerke Quickborn GmbH sind nicht verantwortlich für die Inhalte externer Internetseiten)

Maßgeblich sind die veröffentlichten Gesetze im Bundesgesetzblatt. Zur schnellen Information haben wir hier die wichtigsten energiewirtschaftlichen Gesetze und Verordnungen für Sie zum herunterladen bereitgestellt.

   ·EnWG -Energiewirtschaftsgesetz

   ·ARegV - Anreizregulierungsverordnung

   ·StromNZV -Stromnetzzugangsverordnung

   ·StromNEV - Stromnetzentgeltverordnung

   ·NAV – Niederspannungsanschlussverordnung

   ·KWK- G - Kraft- Wärme– Kopplungsgesetz

   ·EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz

   ·MessZV - Messzugangsverordnung

   ·Ergänzende Bedingungen der STWQ zur NAV

   ·Preisblatt - Ergänzende Bedingungen der STWQ zur NAV

   ·Netzanschlussverträge Mittelspannung

   ·Netzanschlussverträge Niederspannung

   ·Messtellenrahmenvertrag

  
·Messrahmenvertrag

   .Lieferantenrahmenvertrag


Im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH gelten für den Anschluss an das Niederspannungsnetz ab dem 01.08.2008 die
 
    TAB NS Nord 2008

    TAB NS Nord 2008 Beiblätter der Netzbetreiber

    Ergänzung zur TAB NS Nord 2008


- Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz –
in der Fassung der Landesgruppen Schleswig-Holstein/Hansestadt Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern und Berlin/Brandenburg.


Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz


Hinweise für Netznutzungs-/Entnahmekunden:

Seit Inkrafttreten des Kraft- Wärme– Kopplungsgesetzes (KWKG) bringen die Stadtwerke Quickborn GmbH die entstehenden Aufwendungen bei der Abrechnung der Netznutzung in Ansatz. Die Preise orientieren sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen zur Abwicklung des KWKG sowie die aktuellen Aufschläge für die jeweiligen Letztverbrauchergruppen können im Internet beim BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasser- wirtschaft e. V.) eingesehen werden.


Hinweise für Einspeiser:

Merkblatt "KWK-G- Einspeisevergütung"

KWKG vNe Preisblatt zum 01.01.2012


Gas

Die Stadtwerke Quickborn (Netz) GmbH bietet allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner im Rahmen des Datenaustauschs anfallender Prozessschritte nach Tenor 3 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 20.08.2007 (BK7-06-067 – GeLi Gas) an.

In den Schritten 11a und 11b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 7 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Messwertwertübermittlung wird dem Netznutzer anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht direkter Zugriff auf die Messwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung werden zwar UTILMD-Nachrichten zwischen Netzbetreiber und Netznutzer versandt, wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten ist die Änderung jedoch nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.

Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.


Veröffentlichungen nach § 40 Abs.1 GasNZV

Nr. 1-6

·Die Stadtwerke Quickborn GmbH sind als örtlicher Verteilnetzbetreiber von den o.a. Veröffentlichungen befreit.

Nr. 7: Brennwert           

Nr. 8: Regeln für den Anschluss und den Zugang von Anlagen und Netzen

Nr. 9: Standardlastprofile         

Nr. 10: Zuordnung jeder Entnahmestelle zu einem Marktgebiet

·Sämtliche Entnahmestellen im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH sind dem H-Gas Marktgebiet GASPOOL zugeordnet.

Nr. 11: Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Mindestanforderungen sind in unserem Lieferantenrahmenvertrag geregelt, den hier Sie hier finden:


Lieferantenrahmenvertrag

       Nr. 12: Ansprechpartner

Gasnetzkarte versorgte Gemeinden der Stadtwerke Quickborn

Zur schnellen Information haben wir hier die wichtigsten energiewirtschaftlichen Gesetze und Verordnungen für Sie bereitgestellt. Maßgeblich sind die veröffentlichten Gesetze im Bundesgesetzblatt.

  

   ·EnWG- Energiewirtschaftsgesetz

   ·ARegV - Anreizregulierungsverordnung

   ·GasNZV - Gasnetzzugangsverordnung

   ·GasNEV -Gasnetzentgeltverordnung

   ·NDAV - Niederdruckanschlussverordnun

   ·MessZV - Messzugangsverordnung  

   ·Ergänzende Bedingungen der STWQ zur NDAV

   ·Preisblatt - Ergänzende Bedingungen der STWQ zur NDAV

   ·Netzanschlussverträge Mitteldruck

   ·Netzanschlussverträge Niederdruck

   ·Messstellenrahmenvertrag

   ·Messrahmenvertrag